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Franziska Kraus befasst sich mit der Bedeutung des § 238 Abs. 1 StGB für den zivilrechtlichen Rechtsschutz gegen Nachstellen, wobei journalistische Recherchen in einem gesonderten Kapitel berücksichtigt werden. Die Autorin stellt verschiedene Anspruchsgrundlagen aus Deliktsrecht und Gewaltschutzgesetz einander gegenüber, mit dem Ergebnis, dass § 238 Abs. 1 StGB für den zivilrechtlichen Schutz gegen Stalking mit keinerlei Neuerungen aufwartet und im Vergleich zu den anderen Ansprüchen eine untergeordnete Rolle spielt. Besonders mit dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 GewSchG steht zivilrechtlich eine überzeugende Handhabe zur Verfügung, wobei die Norm als materielle Anspruchsgrundlage zu qualifizieren ist.§§Da § 238 Abs. 1 StGB ohne besonderen Rechtfertigungsgrund für Journalisten erlassen wurde, muss die Bedeutung der Pressefreiheit schon bei Auslegung des Tatbestandes gewürdigt werden, um nicht als Handhabe gegen engagierte Recherchen herangezogen zu werden.