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Die vorliegende Arbeit setzt es sich zum Ziele, die Beziehungen zu erneuern, die zwischen der Wissenschaft vom Militiirstrafrecht und der des gemeinen Strafrechts sehr zum Vorteil beider Zweige der gesamten Strafrechtswissenschaft bis zum Aus gange des Weltkrieges bestanden haben. Die Zeit dazu diirfte gekommen sein. Dem Militiirstrafrecht wird nach der Wiederherstellung der deutschen Wehrhoheit und nach der Wiedereinfiihrung der allgemeinen Wehrpflicht eine bedeutsame Entwick lung bevorstehen; seine wissenschaftliche Durcharbeitung unter Ankniipfung an die Erkenntnisse der ehedem reichen militiirstrafrechtlichen Literatur und an die vorziig lichen Leistungen, die wir dem Reichsmilitiirgericht zu danken haben, wird eine wich tige Aufgabe sein, aber nur ill engsten AnschluB an die rechtsdogmatische und krimi nalpolitische Arbeit der allgemeinen Strafrechtswissenschaft wirklich erfolgbringend durchgefiihrt werden konnen. Aber auch die Dogmatik des gemeinen Strafrechts wird im Zeichen einer materiellen Rechtsauffassung und einer Ausrichtung an der Idee der V olksgemeinschaft gerade vom Militiirstrafrecht her befruchtet werden konnen, dem die Einstellung auf eine konkrete Lebensordnung, ihren Sinn und ihre Ethik, und die Orientierung an herben, strengen Anforderungen einer innerlich eng verbundenen Lebensgemeinschaft ja stets wesentlich gewesen ist. So glaube ich, daB sich der Ver such einer systematischen Darstellung des Militarstrafrechts aus der Lage heraus rechtfertigt, in der sich Strafrecht und Strafrechtswissenschaft heute befinden. Frei lich bin ich mir bewuBt, wie wenig etwas Fertiges und AbschlieBendes gerade ill gegenwiirtigen Zeitpunkt geboten werden kann. Die Neuorientierung unserer Straf rechtswissenschaft ist im vollen Gange. Die Fertigstellung eines neuen Strafgesetz buchs steht bevor. In der Strafrechtsdogmatik wird um neue Erkenntnisse gerungen.