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Dieser zweite Band meiner Darstellung von "Englands Privat-und Handelsrecht" soll das Recht der Schuldverhältnisse und des Handels im größten Handelsstaate der Welt dem Verständnis des Auslandes näherbringen. Erscheint uns Nicht-Engländern manches fremdartig, so entspricht doch das Verkehrsrecht des Britischen Reiches den Be dürfnissen des modernen Lebens in weitgehender Weise - es ist eine Schöpfung des geschäftsgewandten, praktischen Engländers - ganz im Gegensatz zu einem großen Teile der im ersten Bande zur Darstellung gebrachten Institutionen des Familien-, Sachen- und Erbrechtes. Ist auch die ganze Rechtsprechung berücksichtigt, so war es aus technischen Gründen nicht möglich, die einzelnen Entscheidungen selbst überall zu zitieren. Das Buch hätte sonst einen bedeutend größern Umfang er halten und - keinen Verleger gefunden. Dafür hat es aber an Über sichtlichkeit gewonnen und gibt - wie ich hoffe - dem Ausländer in allen Rechtsfragen des täglichen Lebens erste Auskunft, ohne daß es nötig ist, ein englisches Rechtsbuch oder einen englischen Anwalt zu konsultieren. Mit Ausnahme der allgemeinen Regeln über die Schuldverhältnisse, die nur auf Richterspruch beruhen, ist fast das ganze englische Handels recht gesetzlich geordnet, allerdings nicht in einer einheitlichen Kodi fikation, sondern in vielen einzelnen Acts of Parliament. Möge diesem zweiten Bande eine gleich freundliche Aufnahme be schieden sein wie dem ersten. Zürich, den 1. Oktober 1927. Dr. ARTHUR CURTI, Rechtsanwalt. Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Gesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur. Seite I. Englands Handelsrecht ] II. Literatur. . . . . . . . . . . . 2 III. Gesetze . . . . . . . . . . . . . . 4 IV. Amerikanisches Recht. . . . . . . . 1) Erstes Buch. Rechte aus Vertrag und unerlaubten Handlungen. Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen. Erste Abteilung.