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Begnadigungen sind keine Sache der Öffentlichkeit. Während Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil gemäß Art. 6 EMRK öffentlich durchgeführt werden, sind Verfahren zur Begnadigung im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht öffentlich. Wie das mediale Echo auf jüngere Begnadigungen zeigt, herrscht eine weitgehende Unkenntnis über die Grundlagen der Begnadigungen, aber auch generell der Staatsakte des Landesfürsten als Staatsoberhaupt. Theoretische Darlegungen in der Literatur, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und Erkenntnisse des Staatsgerichtshofs dienen als Wegweisungen. Fragen betreffend Ausfertigung und Gegenzeichnung von Staatsakten werden aus dem Wortlaut der Verfassung und gemäß dem liechtensteinischen Konzept von der Gewaltenteilung schlüssig beantwortet. Beispiele aus der Praxis der letzten zwanzig Jahre, die bisher nicht allgemein bekannt waren, veranschaulichen neben der Verfassungsrechtslage auch die Verfassungswirklichkeit.§