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Ergreift der in der Praxis stehende Arzt zu grundsatzlichen Problemen der privaten Krankenversicherung in VerOffentlichungen das Wort, so mag ihm oberflachliche Kritik entgegenhalten, eine solche Stellungnahme gehe iiber das ihm in der privaten Krankenversicherung zugewiesene Arbeitsgebiet hinaus, stehe er doch, im Gegensatz zur Sozialversicherung, auBerhalb des Krankenver sicherungsverhaltnisses. So richtig diese de jure-Feststellung auf den ersten Blick auch scheinen mag, so geht sie doch an dem Kernproblem des de facto VerhaItnisses zwischen Arzt und privater Krankenversicherung vorbei. Aus verstandlichen Griinden hat sich bisher die Gesamtarzteschaft in grundsatzlichen Fragen der privaten Krankenversicherung passiv und neutral verhalten; fiir jeden einzeInen Arzt ergibt sich jedoch nach dem. Anwachsen und bei der voIkswirt schaftlichen Bedeutung dieser Einrichtung taglich AniaB und Notwendigkeit, sich im einzeInen mit ihren speziellen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Da mit entsteht aber auch die Moglichkeit, daB, im Gegensatz zum bekannten Sprich wort vom "tertius gaudens", auf seinem Riicken und zu seinen Lasten die Diffe renzen zweierunzufriedener Vertragspartner ausgetragen werden. HandeIt er also einerseits in wohlberechtigter Wahrung eigener Interessen, wenn er trotz fehlen der direkter Rechtsbindung an der Klarung der bestehenden Probleme mitzuar beiten bestrebt ist, so darf er sich auch andererseits mit Recht voll bewuBt sein - und dies sollte allgemein nicht iibersehen werden - daB er in derprivaten Krankenver sicherung eine materielle und ideelle "Schliissel"stellung in des Wortes wahrster Bedeutung innehat.