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Die Angemessenheitskontrolle arbeitsvertraglicher Änderungsvorbehalte darf nicht am Änderungskündigungsschutz ausgerichtet werden. Der Kündigungsschutz dient allein dem Bestandsschutz und steht Änderungsvorbehalten nur entgegen, wenn sie einer Durchbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dienen. Solche Änderungsvorbehalte sind gemäß Paragraph 134 BGB nichtig. Das ist etwa bei Konzernversetzungsvorbehalten der Fall. Hinsichtlich einer Angemessenheitskontrolle sind alle arbeitsvertraglichen Änderungsvorbehalte am Maßstab des Paragraphen 308 Nr. 4 BGB zu messen. Das gilt insbesondere auch für Versetzungsvorbehalte, weil der Pflicht zur Arbeitsleistung die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers korrespondiert und diese "Leistung des Verwenders" ist. Die Vorbehaltsausübung ist eine unternehmerische Entscheidung. Mit ihr verbundene Verschlechterungen der kündigungsrechtlichen Position anderer Arbeitnehmer sind vor dem Hintergrund des Gebots der sozialen Auswahl nur insoweit zulässig, wie die Ausübung durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt ist.